Der Energieausweis ist ein Dokument, das ein Gebäude energetisch bewertet. Ausstellung, Verwendung, Grundsätze und Grundlagen der Energieausweise werden in Deutschland in der Energieeinsparverordnung geregelt.
*Der Begriff Energieberater ist nicht geschützt. Der Begriff Energieffizienzberater allerdings schon und wird, wie ein Meistertitel nur an berechtigte Personen und Unternehmen vergeben. Viele Laien spielen hier mit der Unwissenheit der Kunden.
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Im August 2020 wurde das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) durch den Gesetzgeber verkündet und löst ab dem 01. November 2020 die vorherige Gesetzgebung (Energieeinsparungsgesetz, Energieeinsparverordnung und Erneuerbare-Energie-Wärmegesetz) ab. Somit regelt das GEG zukünftig die energetischen Anforderungen und Richtlinien für klimatisierte oder beheizte Objekte.
Die neue Rechtsprechung beinhaltet Grundsätze und Weisungen zur Klima- und Heizungstechnik, wie auch zum Hitzeschutz und der Dämmung von Gebäuden. Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Erstellung und Verwendung von Energieausweisen (Bedarfsausweis), wenn ein Neubau entsteht, eine umfassende Sanierung stattfindet oder die Immobilie vermietet oder zum Verkauf angeboten werden soll. Dies war bereits im bisherigen Energieeinsparrecht eine klare Vorgabe und stellt ebenfalls im neuen Gebäudeenergiegesetz eine Anforderung dar.
Häufig entsteht die Frage, ob es möglich sei, den Energieausweis selbst zu erstellen. Der Energieausweis kann nicht selbst erstellt werden und es ist nur Personen mit Berufen mit Bezug zum Bauwesen erlaubt diese auszustellen. Zusätzlich wird von Experten empfohlen einen passenden Energieberater mit Zusatzausbildung zu wählen. Zertifizierte Experten findet man in der Expertendatenbank der Deutschen Energie-Agentur (Dena), welche an der Entwicklung des Energieausweises mitwirkte. Die Energieberater RLP-Saar sind dabei zertifizierte Energieberater mit einem Eintrag in der Ausstellerdatenbank der Deutschen Energie-Agentur, sowie registrierte Berater für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mit über 20 Jahren Erfahrung.
Für die Ausstellung des Verbrauchsausweises benötigen Sie Nachweise zur Berechnung der Energieverbauchskosten von Warmwasser und Heizung mindestens der letzten drei Jahre, sowie Informationen über einen etwaigen Leerstand und Bilder von der Immobilie. Es darf kein Verbrauchsausweis ausgestellt werden, wenn ein Objekt beispielsweise ein komplettes Jahr über 50 Prozent leer steht. Dies gilt als umfangreicher Leerstand und folglich wäre Grenzwert des sogenannten „Leerstandsfaktor“ überschritten und die Ausstellung des Verbauchsausweises nicht möglich. Außerdem benötigen Sie vollständige Daten zum Stromverbrauch zur gesamten Immobilie (alle Nutzungseinheiten). Zudem werden regionale Witterungsverhältnisse zur Rate gezogen.
Die benötigten Unterlagen für einen Bedarfsausweis sind etwas umfangreicher und Sie benötigen zusätzlich zu den Unterlagen für einen Verbauchsausweis (Abrechnungen, Fotos etc.) Dokumente zu den Grundrissen und der Architektur des Gebäudes, Baubeschreibung, sowie Modernisierungsunterlagen und das Abgasprotokoll des Schornsteinfegers.
Grundsätzlich erfolgt eine Begehung der Immobilie für die Erstellung und Berechnung beider Ausweisformen.
Darüber hinaus ist es zu empfehlen die Verbraucherzentrale zur Rate zu ziehen, um einen geeigneten Energieberater zur Ausstellung des Energieausweises zu finden. Die Energieberater RLP-Saar sind dabei qualifiziert als Energieberater der Verbraucherzentrale.
Gerne helfen wir Ihnen unkompliziert weiter. Unsere freundlichen Berater von Energieberater Rheinland-Pfalz und Saarland am Telefon sind bei allen Fragen für Sie da. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir freuen uns auf Ihren Anruf.
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